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Die gesetzlichen Regelungen ändern sich recht häufig. Aktuell gilt noch eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes von 2012. Die Inhalte der Novelle beziehen sich für den Telefonkunden konkret auf

Diese Novelle besagt beispielsweise, dass die Kündigungsfristen einzuhalten sind. Oft sind dies drei Monate vor dem Vertragsende, es sei denn der Kunde hat einen Anbieter gefunden, der einen kürzeren Kündigungszeitraum von etwa einem Monat gewährleistet. Dies ist abhängig von den Telefonanbietern. Diese entscheiden letztendlich über das Entgegenkommen gegenüber dem Kunden. Die allgemein neuen Regelungen für die Kunden besagen Folgendes.

Ärger mit dem Telefonanbieter

Ein Tarifwechsel ist eine einfache Variante eines Wechsels. In der Regel erfolgen bestimmte Arten von Wechseln recht einfach, während andere wiederum ein wenig mehr Zeit in Anspruch nehmen. Ein Telefonanbieter akzeptiert es in der Regel, wenn ein Kunde einen Wechsel in einen teureren Tarif vollziehen will und leitet diesen Wechsel dann sehr schnell ein. Sollte ein Kunde aber sonst in einen anderen Tarif wechseln wollen, der etwa günstiger ist, dann erfolgt dieser Wechsel für den Kunden zum Ende seiner Laufzeit. Und auch hier darf die Kündigung eines Tarifs nicht vergessen werden. Der Kunde muss üblicherweise etwa drei Monate vor dem vollständigen Ablauf der Vertragslaufzeit(→ Telefonanbieter ohne Mindestvertragslaufzeit) kündigen. Darüber hinaus muss ein Kunde lediglich beachten, welches sonstigen Konditionen der Telefonanbieter führt.

Der Wechsel der Anbieter

Am besten übernimmt der neue Anbieter den Wechsel mit dem alten Anbieter. Dies ist so, wenn es um dieselbe Wohnung geht. So muss ein Kunde nicht mehr die Problematik tragen, dass der Wechsel falsch oder mit Fehlern vollzogen wird oder dass es zu Missverständnissen kommt. Der neue Anbieter kann also den Wechsel ohne große Komplikationen vollziehen. Sollte es aber doch zu welchen kommen, dann muss der alte Anbieter zum Beispiel die Leitung noch für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stellen. Dies gilt für einen missglückten Wechsel für 24 Stunden, sofern eine neue Leitung doch noch nicht aktiviert werden konnte. Sollte der Wechsel so vonstatten gehen, dann muss der Kunde für die fehlerhafte Leistung nur 50 % des ursprünglichen Preises bezahlen.

Der Anbieterwechsel im Rahmen eines Umzugs

In diesem Kontext ist es ein wenig schwieriger. Es finden sich keine klaren gesetzlichen Fristen. Der Kunde muss zum Umzug hin den Anschluss kündigen. Sollte der Anschluss nicht mitgenommen werden, dann erfolgt an einem neuen Wohnort für den Kunden die Aufnahme eines neuen Vertrags. Sollte der Anbieter mitziehen und kann einen Schalttermin an dem neuen Wohnort nicht einhalten, dann muss der Telefonanbieter einen Schadenersatz fordern. Außerdem kann ein Kunde ein Sonderkündigungsrecht nutzen, wenn Leistungen dann auch weiterhin nicht zur Verfügung gestellt werden können. Und in derselben Zeit muss der Kunde nicht den vollen Preis bezahlen. Ein Sonderkündigungsrecht gilt dann drei Monate nach der außerordentlichen Kündigung. Bei erheblichen Störungen hat der Anbieter zudem eine Frist von 2-3 Wochen zur Nachbesserung.

Schadenersatz für den Kunden

Sollte der Telefonanbieter im Rahmen einer Fehlfunktion, die nicht behoben werden kann, einen Schaden erleiden, dann haftet der Telefonanbieter für den Schaden. Der Kunde muss den Schaden rechtzeitig geltend machen. Dies kann mitunter auch eine höhere Mobilfunkrechnung sein, wenn der Kunde sein Mobiltelefon als Ersatz verwenden muss.

Schadenersatz für den Kunden

Fehler in der Rechnung

Es kommt immer wieder einmal vor, dass die Technik falsche Werte übernimmt und dass der Kunde dann zu seinem Nachteil zahlen soll. Sollten Werte nicht korrekt sein und der Kunde diese nachweisen können, dann hat der Kunde eine Frist von acht Wochen, um seinen Widerspruch schriftlich und nachweislich zu senden. Verbraucherzentralen helfen hierbei mit Musterbriefen. Strittige Beträge sollten zunächst nicht überwiesen werden. Unstrittige Beträge müssen aber unbedingt bezahlt werden. Der Anbieter muss aufgefordert werden einen Entgeltnachweis und ein Ergebnis einer technischen Prüfung nach § 45i TKG vorzulegen.